Unsere Orientierungsstufe
Die Integrierte Gesamtschule Sophie Sondhelm ergänzt das schulische Angebot unserer Stadt und unserer Region. Als Schule für alle Kinder verstehen wir Vielfalt als Stärke: Unsere Schülerinnen und Schüler bringen unterschiedliche Begabungen, Interessen, Erfahrungen und Lernvoraussetzungen mit. Unser Ziel ist es, jedes Kind auf seinem individuellen Lernweg bestmöglich zu begleiten, zu fördern und zu fordern.
Anträge
Die Anträge müssen ausgedruckt und leserlich ausgefüllt zur Schulanmeldung mitgebracht werden.
Anmelde- und Aufnahmeverfahren
Allgemeine Informationen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren (vgl. § 13 ÜSchO):
Es werden 4 Klassen mit jeweils 28 Kindern gebildet.
Falls die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt, so wird ein Auswahlverfahren in Form eines Losverfahrens nach Leistungsgruppen durchgeführt.
Ziel des Losverfahrens ist es, angemessene Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Das Losverfahren wird von einem Aufnahmeausschuss durchgeführt, dem folgende Personen angehören:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung
- die zuständige Stufenleiterin bzw. Koordinatorin für den zukünftigen Jahrgang 5
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeirates
Auswahlverfahren:
Die Zugehörigkeit zu einer Leistungsgruppe wird auf Grundlage der Summe der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse ermittelt. Die Bildung der „Lostöpfe“ ist vom Ministerium für Bildung vorgeschrieben und sieht folgende verbindlichen Vorgaben vor:
Leistungsgruppe 1: Notensumme 3 bis 7 (bis zu 50% der Plätze möglich)
Leistungsgruppe 2: Notensumme 8 und 9
Leistungsgruppe 3: Notensumme 10 und mehr (mindestens 25% der Plätze)
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die vorab aufgenommen werden, sowie Schülerinnen und Schüler mit ausgesetzten Noten werden auf die Leistungsgruppe 3 angerechnet.
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers werden vorrangig aufgenommen (vgl. § 13 ÜSchO, Abs. 6).

