§ 30 Übergang von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Realschule plus
in die gymnasiale Oberstufe
(1) Wer an der Integrierten Gesamtschule oder der Realschule plus den
qualifizierten Sekundarabschluss I und eine Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erworben hat, wird in die gymnasiale Oberstufe
aufgenommen. Die Anmeldung soll zum 1. März mit dem Halbjahreszeugnis
erfolgen. Anmelden kann sich, wer im Halbjahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen
erfüllt; andernfalls kann eine Anmeldung auch unverzüglich
nach Erhalt des Abschlusszeugnisses erfolgen.
(2) In der Realschule plus wird die Berechtigung erteilt, wenn im
Abschlusszeugnis nach Besuch der Klassenstufe 10 in allen Fächern mindestens
die Note „befriedigend“ vorliegt. Ausreichende Leistungen in einem oder zwei
Fächern können durch mindestens gute Leistungen in anderen Fächern
ausgeglichen werden, jedoch darf in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste
Fremdsprache nur einmal die Note „ausreichend“ vorliegen. Sofern ein Ausgleich
nicht möglich ist, können nicht befriedigende Leistungen in den musischen
Fächern und im Fach Sport unberücksichtigt bleiben.
(3) In der Integrierten Gesamtschule wird die Berechtigung erteilt, wenn am Ende
der Klassenstufe 10 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Schülerin oder der Schüler muss in mindestens drei Fächern an
Kursen der jeweils höchsten Leistungsebene teilgenommen haben. Die
Teilnahmeverpflichtung erstreckt sich dabei auf mindestens zwei Kurse
der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Ist die zweite
Fremdsprache curricular auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet, wird
sie als weiterer Kurs bei der Teilnahmeverpflichtung nach Satz 1
berücksichtigt.
2. In den Fächern mit zwei Leistungsebenen sind in Kursen auf der oberen
Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende, in den Kursen der
unteren Leistungsebene jeweils mindestens gute Leistungen zu erbringen.
3. In den Fächern mit drei Leistungsebenen sind in Kursen der obersten
Leistungsebene mindestens ausreichende Leistungen, in Kursen auf der
mittleren Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende Leistungen
und in Kursen auf der unteren Leistungsebene jeweils mindestens gute
Leistungen zu erbringen.
4. Bei Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung sind mindestens
ausreichende Leistungen und im Durchschnitt mindestens befriedigende
Leistungen zu erbringen.
Die Berechtigung wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach die
Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten wird oder ein Ausgleich erfolgt.
Für den Ausgleich gilt § 75 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 entsprechend.
(4) Wird eine Berechtigung nicht erteilt, kann eine Prüfung abgelegt werden.
§ 30 Übergang von einer Integrierten Gesamtschule in die OberstufeWebmaster2015-10-09T10:28:08+02:00